Bis zum 31. Dezember 2011 müssen Hausbesitzer ungedämmte oberste Geschossdecken unbeheizter Dachräume dämmen. Alternativ können auch die Dachschrägen gedämmt werden. Dies sieht die 2009 novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) vor.
Hausbesitzer, die im eigenen Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten leben und das Haus schon vor dem 1. Februar 2002 bezogen haben, sind von dieser Pflicht nicht betroffen.Für Häuser, die seit 2010 erworben wurden und nur bis zu zwei Wohneinheiten aufweisen, gilt eine Frist von zwei Jahren gerechnet ab Kaufdatum.
Hausbesitzer sollten in jedem Fall einen Energieberater fragen, ob bei ihnen Handlungsbedarf besteht, da Verletzungen der EnEV auch Bußgelder nach sich ziehen könnten. Ziel der EnEV-Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke ist es, den Wärmedurchgangskoeffizienten auf unter 0,24 Watt pro Quadratmeter mal Kelvin zu reduzieren. Ungedämmte Altbauten können durchaus einen Wärmedurchgangskoeffizienten von bis zu zwei Watt aufweisen. Daher lohnt es sich noch dieses Jahr einen fachmännischen Blick auf den Dachboden werfen zu lassen. Sind die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits ausreichend gedämmt, so können Eigentümer in der Regel aufatmen.
Alle Besitzer von ungedämmten Häusern aus der Zeit vor 1977 schreibt die EnEV allerdings vor, bis zum 31. Dezember die oberste Geschossdecke oder das Dach zu dämmen. Zudem müssen Warmwasserrohrleitungen isoliert, bestimmte alte Heizkessel ausgetauscht und Thermostate an den Heizkörpern angebracht werden. Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Sanierungspflicht. Zum Beispiel dann, wenn der Raum so klein ist, dass man in den Schrägen nicht mehr stehen kann, oder wenn das Dachgeschoss weniger als vier Monate auf mindestens 19 Grad Raumtemperatur geheizt wird. Auch für Ferien- oder Wochenendhäuser und kürzlich erworbene Häuser gibt es Ausnahmen.
Wer die EnEV-Pflicht nicht einhält, dem könnten unter Umständen sogar ein Bußgeld drohen. Da die einzelnen Bundesländer verantwortlich sind, für die Einhaltung der EnEV zu sorgen, fallen auch die Sanktionen sehr unterschiedlich aus. So werden in Fachmedien verschiedentlich auch Bußgelder in Höhe von 5.000 bis zu 50.000 Euro genannt, wenn Hausbesitzer vorsätzlich oder leichtfertig ihre Sanierungspflichten nicht erfüllen. Grundsätzlich ist der Hausbesitzer dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten werden. Dritte Personen sind dann verantwortlich, wenn die EnEV sie ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet. So weist die EnEV zum Beispiel darauf hin, dass vom Hausbesitzer beauftragte Fachleute sich dafür verantworten, dass in ihrem Wirkungskreis die EnEV-Vorschriften eingehalten werden, wenn sie für den Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig sind.
Eine Verletzung der EnEV kann auch dazu führen, dass der Bauzustand als rechtswidrig beurteilt werden könnte. Bevor es hierzu kommt, ist jedem Hausbesitzer zu empfehlen, die Dämmung des Hauses noch rechtzeitig vor Jahresfrist im Zuge einer Energieberatung hinsichtlich EnEV-Pflichten kontrollieren zu lassen.
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